Bundesbildungsministerin Bulmahn versuchte mit der letzen
Novelle des HRG, etwas gegen diese Missstände in Sachen
Studierendenvertretung zu unternehmen. Neben dem viel in den
Medien rezitierten Verbot von Studiengebühren für das
Erststudium (§27 Abs. 4), versuchte sie auch die Verfasste
Studieredenschaft (VS) verpflichtend wieder einzuführen
(§41). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte sich die
studentischen Mitbestimmung deutlich verbessert. Vorgesehen
war, dass Studierende auch in hochschul- oder
wissenschaftspolitischen Fragen mitwirken dürfen, dass sie
sich zu Fragen der gesellschaftlichen Aufgaben der Hochschule
äußern können, ihre Angelegenheiten selbst verwalten und
über ihre Gelder bestimmen können. Kurz: das politische
Mandat und die Verfasste Studierendenschaft (VS) sollten
eingeführt werden.
Gegen diese Aussichten reichten aber fünf unionsgeführte
Länder eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein.
Primär richtete sich die Klage gegen das
Studiengebührenverbot. Nach Auffassung der klageführenden
Länder überschritt dies die Kompetenzen des Bundes. Obwohl
die VS nicht direkt Gegenstand der Klage war, stand auch sie
auf der Kippe. Schon nach der ersten Anhörung vor dem
Bundesverfassungsgericht, Ende 2004, war klar, dass die
Aussichten für ihre Einführung schlecht waren. Alsbald begann
auch eine öffentliche Debatte über die Notwendigkeit und
Formen von Studiengebühren. Fast aus allen Gruppen der
Gesellschaft kamen meist unqualifizierte Beiträge zum Thema
Gebühren. Obwohl Studierende in Großdemonstrationen auch auf
das Thema VS hinwiesen, fand es kaum Platz in der öffentliche
Debatte fand. Für die Politik war die Sache ohnehin klar:
Studierende, die zahlen, wirken darüber bereits mit und
brauchen keine weitere Vertretung.
Am 26.01.05 wurden die Hoffnungen der unabhängigen
Studierendenvertretungen in BaWü und Bayern auf in der
Verfassung verankerte Rechte dann zunichte gemacht. Das Gericht
gab den klagenden Ländern Recht und ebnete den Weg nicht nur
für Studiengebühren, sondern auch für den Abbau der VS und
der demokratischen Mitstimmungsrechte der Studierenden in
anderen Bundesländern. Wichtig anzumerken ist, dass das
Gericht nicht entschieden hat, dass ein Studiengebührenverbot
verfassungswidrig ist, sondern dass nur festgestellt wurde,
dass der Bund es nicht aussprechen darf, da er damit seine
Kompetenzen überschreitet.
Auch für die Mitbestimmung gilt dies: es verstößt mitnichten
gegen das Grundgesetz, wenn Studierende mitbestimmen es
verstößt nur dagegen, wenn der Bund es vorsieht. Solange aber
das Land Baden-Württemberg keinen Anlass sieht, eine
Studierendenvertretung einzuführen, wird die FSK weiter in den
Substrukturen arbeiten. In Zukunft, auch in Hinblick auf den
weiteren Ausbau von Studiengebühren, wachsen auch die Aufgaben
und damit auch der Bedarf an Leute, die sich nicht den Mund
verbieten lassen wollen und bereit sind dafür zu kämpfen,
dass unsere Bedürfnisse an der Uni wirklich wahrgenommen
werden und nicht nur in der Phantasie der Professoren Gestalt
annehmen.